Corona Verordnungen

Mail von Markus Salger - Vorstand Breitensport

 

Betreff: Coronaverordnung vom 3.4.2022

 

Hallo zusammen,

 

am gestrigen Sonntag trat die neue Coronaverordnung in Kraft. Ab sofort gibt es im Sportbereich keine Einschränkungen mehr.

 

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung

 

Es können bis auf weiteres alle Personen uneingeschränkt am Sportbetrieb teilnehmen.

 

Eine G-Nachweis jedweder Art entfällt. Die Maskenpflicht in den Innenräumen ist aufgehoben.

 

Schöne Grüße

 

Markus Salger

Vorstand Breitensport

 

07563-9155806

0177-9149960


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Testformular SGK-2021-11-23.pdf
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Corona Regelungen für den Sport ab 23.02.2022
Regelungen für den Sport ab 23. Februar
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Corona Regeln Auf einen Blick ab 23.02.2022
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Mo. 07.03.2022 - 12.44 h - Mail von der Gemeindeverwaltung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die bis gestern in Kißlegg geltende Corona-Sonderregelung zur Hallennutzung wird ab sofort aufgehoben, d. h. es gilt auch in den Kißlegger Hallen die Landesregelung, wonach in der aktuellen Warnstufe die 3G-Regelung zu beachten ist. 

 

Bitte geben Sie dies an Ihre Übungsleiter und Sportler bzw. Musiker weiter.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ulrike Schmid

 

Gemeinde Kißlegg

Finanzverwaltung

Schlossstr. 5

88353 Kißlegg


01.03.2022 Mail von der Gemeindeverwaltung

 

Betreff: Nutzung der Hallen/Mensa diese Woche

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

angesichts der hohen Inzidenz, die in Kißlegg in der letzten Woche noch bei knapp 2.000 lag, wird in den öffentlichen Gebäuden der Gemeinde bis 06.03.2022 weiterhin die 2G-Regelung angewandt. Dies ist zwar abweichend von den gelockerten Landesregelungen, allerdings übt die Gemeinde laut einem Schreiben des Bürgermeisters in dieser Situation das Hausrecht aus.

 

Bitte geben Sie allen Übungsleitern, sowie Sportlern/Musikern die davon betroffen sind Bescheid.

 

Falls sich über den 06.03. hinaus was ändern sollte, geben wir Ihnen nochmals Bescheid.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Bettina Küchle

 

Gemeinde Kißlegg

Finanzverwaltung

Schlossstr. 5

88353 Kißlegg


Mail vom Mittwoch, 23.02.2022

 

Hallo zusammen,

 

seit heute gelten wieder neue Regeln.

 

Wir befinden uns aktuell nun in der Warnstufe. Dies bedeutet, dass ab sofort sowohl drinnen als auch draußen die 3G-Regel greift.

 

Alle Personen ab 18 Jahren dürfen nun wieder am Sportbetrieb teilnehmen.

 

Diejenigen, die einen tagesaktuellen Test benötigen, können wie schon im vergangenen Frühherbst auch einen überwachten Selbsttest vor dem Training oder Spiel durchführen. Bitte verwendet dazu weiterhin unser

SGK-Testformular dazu.

 

Eine Datenerhebung der einzelnen Teilnehmer ist auch nicht mehr notwendig.

 

Eine neue Verordnung auf den diversen Homepages (BW, WLSB) habe ich noch nicht gefunden, sollte sich dort etwas ändern, lasse ich es euch zukommen. Gerne könnt ihr mich anrufen, wenn es Unklarheiten geben sollte.

 

Es freut mich, dass nun jeder wieder die Möglichkeit hat, gemeinsam mit anderen Sport im Verein treiben zu dürfen. Der Amateursport lebt im Normalfall den Teamgedanken vor und ist ein Brückenpfeiler für eine gemeinschaftliche positive Verständigung aller Menschen. In diesem Sinne danke ich euch allen für euer Engagement in dieser Zeit (ich weiß, sie ist noch nicht ganz vorbei…) .

 

Schöne Grüße

 

Markus Salger

Vorstand Breitensport

07563-9155806

0177-9149960


Mail vom 01.02.2022

 

Hallo zusammen,

 

pünktlich zum Monatswechsel gibt es wieder eine aktualisierte Coronaverordnung Sport.

 

Wir befinden uns momentan in der Alarmstufe 1. Es ändert sich für uns ein wenig, die Zusatztests für nicht aufgefrischte 2G-ler fallen nun weg.

 

Ansonsten gilt 2G drinnen und draußen (!).

 

Anbei noch zwei Dateien mit den aktuellen Regeln.

 

Falls es Fragen dazu geben sollte, können wir diese gerne nächste Woche auf der Vereinsratssitzung kurz besprechen.

 

Schöne Grüße

 

Max

 

Markus Salger

Vorstand Breitensport

07563-9155806

0177-9149960

 

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Regelungen für den Sport ab 29.01.2022
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Corona Regeln auf einen Blick Stand 01.02.2022
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06.01.2022 - Mail von Markus Salger

 

Hallo zusammen,

 

vorab euch allen ein schönes, gesundes und entspanntes neues Jahr.

 

Die untenstehende Mail wurde euch von Rita bereits weitergeleitet.

 

Ergänzend möchte ich noch folgendes hinzufügen.

 

2G gilt nur noch für Personen, die entweder dreimal geimpft sind oder deren zweite Impfung nicht länger als 3 Monate alt ist.

Alle anderen benötigen einen Schnelltest.

Bitte verwendet „unser“ SG-Formular für die Dokumentation und den Nachweis.

Schüler sind aktuell bis zum 31.01. über die Schultests abgedeckt. Wie das nach Ablauf der möglichen Frist danach aussieht, kann man aktuell nicht sagen.

Ich hoffe, dass hier die Landesregierung einlenkt und die Schüler und Jugendliche gleich welchen Status´ nicht vom Sport ausschließen wird. Das wäre aus meiner Sicht ein völlig falsches Signal.

 

Schöne Grüße

 

Markus Salger

Vorstand Breitensport

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0177-9149960

 

 

Neue CoronaVO & CoronaVO Sport ab 27.12.2021

 

Liebe Mitgliedsvereine,

am 27. Dezember ist die neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. Die Corona-Verordnung Sport wiederum ist am 26. Dezember notverkündet worden und gilt ebenfalls seit 27. Dezember.

Seit dem 24.11.2021 gilt die Alarmstufe II. Diese tritt ein, wenn landesweit die Hospitalisierungsinzidenz die Zahl von 6 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten die absolute Zahl von 450 erreicht oder überschreitet.

Für den Sport gelten seit dem 27. Dezember folgende Regelungen:

 

Regelungen für den Sport ab 27. Dezember 2021

Allgemeine Regelungen

  • Für die Sportausübung auf Sportanlagen im Freien gilt in der Alarmstufe II 2G. Für die Sportausübung in geschlossenen Räumen gilt in der Alarmstufe II 2G+.
  • Folgende Personen sind von der Testpflicht bei der 2G+-Regelung ausgenommen:
    • Personen mit einer Boosterimpfung
    • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als drei Monate vergangen sind
    • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal drei Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittel Nukleinsäurennachweis/PCR-Test erfolgen)
  • Veranstaltungen dürfen in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität und mit maximal 500 Besucher*innen durchgeführt werden.
  • In Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 500 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen müssen zusätzliche Maßnahmen getroffen werden. Hier ist insbesondere die um 21 Uhr beginnende und um 5 Uhr endende nächtliche Ausgangsbeschränkung von Bedeutung. Während dieser Zeit ist für nicht Immunisierte nur noch die allein stattfindende körperliche Betätigung im Freien erlaubt. Sie darf nicht in Sportanlagen stattfinden.
  • In der Alarmstufe II kann der Ausschank und Konsum von alkoholischen Getränken an Sportstätten, Verkehrs- und Begegnungsflächen sowie sonstigen öffentlichen Orten von der zuständigen Ortspolizeibehörde künftig untersagt werden.
  • In Innenbereichen mit Maskenpflicht sollen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten.

 

Regelungen für bestimmte Personengruppen

Für nicht immunisierte Arbeitgeber*innen und Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, gilt weiterhin für den Zutritt zu den Arbeitsstätten und für den Testnachweis die 3G-Regel. Ein Antigen-Schnelltest ist demnach in allen Stufen ausreichend. Die CoronaVO erstreckt diese Pflichten in §18 auch auf Selbstständige.

Für ehrenamtlich tätige Trainer*innen gilt für die Sportausübung in geschlossenen Räumen in der Alarmstufe II ebenfalls 2G+. Wenn die oben genannten Ausnahmen nicht erfüllt werden, ist ein zusätzlicher negativer Antigen- oder PCR-Test erforderlich.

Für Spitzen- und Profisportler*innen gilt in allen Stufen 3G. Soweit diese Personen noch nicht 18 Jahren alt sind, gelten derzeit noch die in der CoronaVO enthaltenen Erleichterungen für den Nachweis (=Schülerausweis).

Für Zuschauer*innen bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen gilt in geschlossenen Räumen sowie im Freien in der Alarmstufe II 2G+.

Mit der neuen CoronaVO gilt für den Rehabilitationssport ab sofort die 3G-Regel (siehe §14 Abs. 1).

Volljährige Schüler*innen können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die allgemeinen 2G+- bzw. 2G-Zutrittsregelungen.

Die Sonderregelung für Schüler*innen zwischen 12 und 17 Jahren wird noch bis zum 31. Januar 2022 gelten. Insofern hat diese Personengruppe weiterhin ohne Nachweis Zutritt zu Sportstätten und Bädern. Dies gilt allerdings nur in Zeiträumen, in denen an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilgenommen wird. In den Ferien müssen in der Alarmstufe II 6- bis 17-jährige Schüler*innen für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Hierbei können auch bei immunisierten Schüler*innen die Ausnahmeregelungen (s. oben) zur Anwendung kommen.

Für Veranstalter*innen und Betreiber*innen gilt, dass Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (z.B. CovPassCheck) kontrolliert und anhand von amtlichen Ausweisdokumenten überprüft werden müssen. Die Vorlage des Ausweisdokuments ist bei mehrfachem Wiederbetreten derselben Veranstaltung nicht erforderlich, wenn beim ersten Zutritt bereit ein Abgleich mit den Daten im Nachweisdokument stattgefunden hat. Zulässig ist auch die Verwendung von Verifikationsmethoden. So kann die Kenntlichmachung einer bei oder vor ersten Zutritt überprüften Person in geeigneter Weise (z.B. mit Bändchen) erfolgen.

 

Stand: 27.12.2021

Verordnungen

Die Landesregierung hat mit Beschluss vom 23. Dezember 2021 die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) aufgrund der aktuellen Pandemielage erneut geändert.

Die Änderungen treten am 27. Dezember 2021 in Kraft.

Corona-Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (gültig ab 20. Dezember 2021)

Sozialministerium: Ausnahmen von der Testpflicht bei 2G plus (am 27. Dezember noch nicht aktualisiert)

Die Corona-Regelungen auf einen Blick (gültig ab 27. Dezember 2021)

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung ab dem 27. Dezember 2021

 

Corona-Verordnung Sport (gültig ab 7. Dezember 2021)

Infektionsschutzgesetz (gültig ab 22. November 2021)

 

Übersicht über die Hospitalisierungsinzidenz in Baden-Württemberg

 

Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Stand: 6. September 2021)

Fragen und Antworten zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ab dem 6. September 2021

 

Mit sportlichen Grüßen

 

Nadine Grösch

Geschäftsstellenleiterin

 

Sportkreis Ravensburg e.V.

Sauterleutestraße 34

88250 Weingarten


 

06.12.2021 - Aktuelle Verordnung der Landesregierung

 

Hallo zusammen,

 

anbei noch die aktuelle Verordnung der Landesregierung.

Neu ist im Bereich Hallensport jetzt 2G+ für alle Geimpfte, deren Vollimmunisierung bereits 6 Monate her ist und die noch keine Auffrischimpfung erhalten haben. 

 

Bitte verwendet als Testformular, sofern ihr keinen anderen Test zum Training vorlegen könnt, unser SGK-Formular.

 

Ich wünsche euch angenehme Adventstage!

 

Schöne Grüße

 

Markus Salger


25.11.2021 Betreff: Corona Alarmstufe II Verschärfung

 

Hallo Zusammen,

über die Regelungen der aktuellen Verordnung hinaus hat die Gemeinde Kißlegg die Zugangsregeln für gemeindeeigene Gebäude und somit auch für die Sporthallen verschärft. Zutritt nur noch mit 2G.

Die Möglichkeit für ungeimpfte Trainer und Übungsleiter mittels tagesaktuellem Antigentest das Training zu leiten besteht in Kißlegger Sporthallen somit nicht mehr.

Unten hab ich das Schreiben von Herrn Krattenmacher angehängt.

 

Grüße

Fritz

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Sie wissen um die Coronasituation im Land und in unserer Gemeinde. Eine ganze Reihe von Regeln wird deshalb in diesen Tagen verändert. Dies betrifft auch die Nutzung unserer Hallen und Gebäude im Freizeitbereich. Über die nun gültigen Regeln möchte ich Sie deshalb informieren und um Beachtung bitten:

 

Derzeit gilt in Kißlegg die „Alarmstufe II. Das bedeutet für die Nutzung unserer Hallen und kommunalen Gebäude im Freizeitbereich ab sofort folgendes:

 

  • Alle gemeindlichen Gebäude (auch Vereinsräume) dürfen nur noch von Personen betreten werden, die die 2G-Regel (nur Geimpfte und Genesene) erfüllen.
  • Bei Musikveranstaltungen und -proben gilt die „2G+-Regel“. Dies bedeutet, dass auch genesene und geimpfte Personen einen aktuellen Schnell-/Antigentest vorlegen müssen um gemeinsam musizieren zu dürfen
  • Wer einen kommunalen Raum betritt hat sich mit einem Genesenen- oder Impfnachweis (nur noch elektronisch!) auszuweisen; die Gruppenleiter haben dies zu kontrollieren. Dies gilt auch für Übungsleiter, Dirigenten etc.
  • Diese Regeln gelten u.a. nicht für Kinder und Schüler bis 17 Jahre..

 

Weitere Informationen können Sie dem beiliegenden Infoblatt entnehmen.

 

Freundliche Grüße sendet aus dem Kißlegger Rathaus

Dieter Krattenmacher

Bürgermeister

 

Die Regelungen als übersichtliche Zusammenfassung:

ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf (baden-wuerttemberg.de)

 

Dies lese ich aus der aktualisierten Verordnung heraus. Wie ihr bereits mehrfach erlebt habt, werden neue Regelungen kurzfristig entworfen und zügig veröffentlicht. Mitunter kommt es in den nachfolgenden Tagen dann zu Veränderungen oder Umformulierungen.

Solltet ihr Fragen oder Anliegen haben, bitte ich Euch bei mir anzurufen.

Gerne unter 914673 oder unter 015170883500

Grüße

Fritz


Hallo Zusammen,

Die neue Corona-Verordnung tritt am Mittwoch, 24. 11. in Kraft.

Landratsamt Ravensburg ruft ab 25.11 Alarmstufe II aus.

 

Auf die Schnelle hier mal das Wichtigste bezüglich Sport:

für Sport in Sportstätten und Sportanlagen gilt weiterhin:

--- in geschlossenen Räumen 2G

--- im Freien 3G (PCR)

beim Trainingsbetrieb hat sich zur Vorwoche also nichts verändert.

 

Bei Sportveranstaltungen und Vereinsfeiern gilt nun 2G+.

Die Regelungen als übersichtliche Zusammenfassung:

ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf (baden-wuerttemberg.de)

 

Dies lese ich aus der aktualisierten Verordnung heraus. Wie ihr bereits mehrfach erlebt habt, werden neue Regelungen kurzfristig entworfen und zügig veröffentlicht. Mitunter kommt es in den nachfolgenden Tagen dann zu Veränderungen oder Umformulierungen.

Solltet ihr Fragen oder Anliegen haben, bitte ich Euch bei mir anzurufen.

Gerne unter 914673 oder unter 015170883500

Grüße

Fritz


Info vom Vorstand Breitensport  - 18.11.2021

 

Hallo zusammen,

 

seit heute gilt in Baden-Württemberg die Alarmstufe.

 

Das bedeutet kurz gefasst diese wesentlichen Änderungen.

 

  1. Hallensport nur noch mit 2G möglich
  2. Draußen nur noch 3G+, also nur mit PCR-Test. Dies gilt in Ba-Wü auch für Verbandsspieler. Ein einfacher Antigenselbsttest reicht draußen für die aktiven Fussballer nicht mehr aus. Nähere Infos dazu findet ihr auf der Seite des WFV.
  3. Für TrainerInnen, ÜbungsleiterInnen und sonstige Beschäftigte ändert sich in der Alarmstufe nichts. Ungeimpfte benötigen weiterhin einen tagesaktuellen Antigentest, der entweder vor dem Training/Spiel oder in einer anderen offiziellen Einrichtung gemacht wurde. Bitte verwendet für die notwendige 4-wöchige Archivierung unser SG-Formular.
  4. Aktuell gibt es eine Häufung von positiven Tests in den Schulen. MitschülerInnen aus den betroffenen Klassen werden dann laut Coronaverordnung Schule täglich getestet. An den Sport AGs der Schule dürfen diese Schüler normal teilnehmen.

 

Es gibt keine Verordnung, die die Teilnahme in solchen Fällen für den Vereinssport untersagt. Es steht euch sozusagen frei, darüber zu entscheiden, ob diese Kinder (als Kontaktpersonen) ins Hallentraining kommen sollen. Offiziell dürfen sie es.  

 

Im Anhang sende ich euch nochmal die aktuellen Regeln in der Übersicht und unser zu verwendendes Testformular zu.

 

Solltet ihr Fragen dazu haben, meldet euch gerne bei mir.

 

Schöne Grüße

 

Markus Salger

Vorstand Breitensport

 

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2021_11 HYGIENEKONZEPT SGKisslegg 16.11.
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HYGIENE- UND INFEKTIONSSCHUTZKONZEPT

 

Stand 16.11.2021

Ansprechpartner:

 

Fritz Langner, Vorstand Administration, Tel. 07563 914673

Jürgen Hartinger, Vorstand Fußball, Tel. 07563 7319

Max Salger, Vorstand Breitensport, Tel. 07563 9155806

 

Das hier beschriebene Hygienekonzept soll festlegen, wie ein Sport- und Trainingsbetrieb bei der SG Kißlegg, für die verschiedenen Abteilungen, mit den auf Ihre Sportart anzuwendenden Regeln, realisiert werden kann.

 

Infektionsmöglichkeiten über direkte Kontakte, aber auch indirekt über gemeinsam verwendetes Material, oder bei der Nutzung der sanitären Einrichtungen etc. sollen durch die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen minimiert werden.

 

Die beschriebenen Maßnahmen basieren auf den Verordnungen des Landes sowie den Empfehlungen und Richtlinien der Sportverbände.

 

Die Teilnahme am Trainings- oder Spielbetrieb ist grundsätzlich freiwillig. Am Ende muss jeder für sich, und die Eltern für Ihre Kinder, entscheiden, ob und unter welchen Rahmenbedingungen man wieder am Vereinsleben und Sportbetrieb teilnehmen will. Dieses Hygienekonzept soll auch bei dieser individuellen Entscheidung helfen.

 

Allgemeine Grundsätze und Verhaltensregeln

 

Die Grundlage eines funktionierenden Infektionsschutzes ist die Einhaltung persönlicher Verhaltensregeln. Das Grundprinzip Abstandhalten gilt nicht nur an der Sportstätte, sondern auch auf dem Weg dorthin. Es gelten immer die Grundregeln:

 

·         Nur ins Training kommen, wenn man sich gesund fühlt.

 

·         Wer Kontakt zu Infizierten hatte, kommt nicht ins Training und informiert seinen Trainer.

 

·         Beim Betreten und Verlassen der Sportplätze, des Vereinsheims und der Sporthallen muss der Mindestabstand von 1,5 m berücksichtigt werden. Im Vereinsheim und in den Sporthallen ist daher ein zeitlich versetztes Betreten und Verlassen erforderlich.  In Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann ist eine medizinische Mund-Nasenbedeckung zu tragen.

 

·         Händeschütteln oder Umarmen ist zu vermeiden.

 

·         Beachten der Hust- und Niesetikette.

 

·         Zuordnung in Gruppen wird vom Trainer organisiert.

 

·         Eltern sollen sich vor und nach dem Training nicht unter die Kinder mischen.

 

Dokumentation

 

·         Trainer und Übungsleiter dokumentieren bei Trainingsteilnahme Name, Uhrzeit und Kontaktdaten.

 

·         Sollten die Inzidenzstufen einen GGG-Nachweis erfordern, so dokumentieren Trainer/Übungsleiter die Test-, Impf- oder  Genesenennachweise.

 

·         Bei Betreten des Vereinsheims muss die Anwesenheit in den ausliegenden Listen dokumentiert werden.

 

·         Trainingsteilnehmer stimmen zu, dass die persönlichen Daten zum Zwecke der Kontaktaufnahme in Zusammenhang mit einer möglichen COVID-19 Infektion durch einen Vertreter des Vereins genutzt und für 4 Wochen aufbewahrt werden dürfen. Die Daten dürfen auf Anfrage an die zuständige Gesundheitsbehörde weitergegeben werden.

 

Die Landesregierung hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2021 die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.

 

Das bisherige Stufensystem, das sich an der Zahl stationärer Neuaufnahmen sowie der Auslastung der Intensivstationen mit COVID-19 Patientinnen und Patienten orientiert, bleibt unverändert.

 

Die neuen Regelungen gelten ab dem 28. Oktober 2021.

 

Übersicht der Regelungen:       

 

https://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/params_E-719627582/9659101/Regelungen-fuer-den-Sport-ab-5.November-2021_finale-Version-1-2_page-0001.jpg

 

Regelungen für den Sportbetrieb

 

Masken

 

Während der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

 

Organisation/Planung

 

Die Athleten*innen betreten die Sportanlage erst kurz vor dem offiziellen Trainingsbeginn und verlassen diese unmittelbar nach dem Training. Die Abteilungen sprechen eine Belegungsplanung ab, die sicherstellt, dass die Trainingsanlagen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Gruppengrößen, der maximalen Anzahl Gruppen pro Anlagefläche und Zeitfenster belegt sind.

 

Trainingsformen, Trainingsinhalte und Trainingsorganisation

 

Gruppenabstand

 

Das Training ist so zu organisieren, dass zwischen den Bereichen der verschiedenen Trainingsgruppen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

 

Trainingsgruppenwechsel

 

Bei einem Trainingsgruppenwechsel empfehlen wir, im Belegungsplan ausreichende Pausen einzuplanen, die für die Vorbereitung der Anlagen/Geräte für die nachfolgende Gruppe genutzt wird.

 

Verordnungen

 

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

 

Infektionsschutzgesetz:

 

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf

 

Aktuelle Corona-Verordnung Sport:

 

https://km-bw.de/CoronaVO+Sport



05.11.2021 - Info vom Vorstand Breitensport

 

Die Landesregierung hat gestern die Sportverordnung um einige Punkte ergänzt. 

 

Nicht immunisierte Trainer, Übungsleiter, auch für den Trainings- und Spielbetrieb notwendig tätige Beschäftigte benötigen in der Halle nur einen tagesaktuellen Antigen-Schnelltest.

 

Der Test sollte „offizieller“ Art sein. D.h. entweder vom Arbeitgeber oder einer anderen Teststelle geprüft sein oder vor Ort z. B. vor Beginn des Trainings durch eine andere Person überwacht und durchgeführt werden.

 

Als Basistestformular dazu werde ich euch morgen eine Datei zukommen lassen, die die nötigen Vereinsinformationen bereits beinhaltet. Bitte verwendet dann dieses Formular künftig bei euren Tests. Die Formulare müssen wie bisher 4 Wochen aufbewahrt werden.

 

Für Sportler gilt diese Lockerung jedoch nicht. Hier gilt weiterhin die Regel 3+ in der Halle.

 

Beachtet bitte: Im Freien haben wir die normale 3G-Regel, auch für Zuschauer.

 

Die Verordnung ermöglicht nun uns weiterhin alle Trainingsangebote, gerade die für Kinder und Jugendliche, durchführen zu können. Das ist eine gute Nachricht.

 

Die Lage bleibt dynamisch und wir können nicht davon ausgehen, dass alles so bleiben wird.

 

Hier zwei Links zur Verordnung, einmal sprachlich verordnet, einmal einfach erklärt (vom WFV, gilt aber für alle Sportarten dasselbe)

 

https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-sport

 

https://www.wuerttfv.de/news/neue-corona-verordnungen-die-wichtigsten-fragen-und-antworten/

 

Nachstehend findet ihr noch eine grafische Übersicht.

 

Falls ihr Fragen habt, meldet euch bitte.

 

Schöne Grüße

 

Markus Salger

 

Vorstand Breitensport

 

07563-9155806

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Regelungen-fuer-den-Sport-ab-5.November-
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Hallo zusammen,

 

ab Montag, 13.09.2021 sind die beiden Sporthallen wieder für die Vereine normal verfügbar.

 

Bitte benutzt in der Turn- und Festhalle bis auf weiteres immer den Nebeneingang und nicht den Haupteingang.

 

Des weiteren gelten  die aktuellen 3G-Regeln.

 

Trainieren darf nur, wer geimpft, genesen oder getestet ist. Schülerinnen und Schüler gelten automatisch als getestet. In der Halle, in den Gängen und Kabinen gilt Maskenpflicht. Beim Sport natürlich nicht. Duschen ist erlaubt. Weiterhin muss die Anwesenheit dokumentiert werden.

Es gibt keine Einschränkung bzgl. der Gruppengröße. Ihr könnt also weitgehend wie vor der Coronazeit trainieren.

 

Aufsichtspersonen und Eltern beim Kinderturnen können mit in die Halle und benötigen keinen 3G-Nachweis. Hier greift eine andere Regel, wörtlich klingt das so:

 

„Die 3G-Regel gilt nicht für kurzzeitige und notwendige Aufenthalte im Innenbereich, etwa zur Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für einen Toilettengang.

 

Allerdings müssen die Eltern in der Halle die AHA-Regeln einhalten und eine Maske tragen.

 

Zu diesem Thema kommen von uns noch genauere Informationen am Mittwoch, 15.09.2021 in der Vereinsratsitzung.

 

Einen guten Start wünschen euch Fritz und Max

 

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HYGIENEKONZEPT SGKisslegg 7.7.2021.pdf
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Ansprechpartner:

Fritz Langner, Vorstand Sportheim, Tel. 07563 914673

Jürgen Hartinger, Abteilungsleiter Fußball Jugend, Tel. 07563 7319

Max Salger, Vorstand Breitensport, Tel. 07563 9155806

 


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2021_05 HYGIENEKONZEPT SGKisslegg 23.5.
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Schließung der Sportplätze ab Dienstag, 30. März 2021

 

Hallo zusammen,

 

so schnell ist es wieder vorbei….

 

Die 7-Tage-Inzidenz der Corona-Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner liegt nun auch im Landkreis Ravensburg seit mehr als drei Tagen in Folge über dem Wert von 100. Damit tritt auf Grundlage der Corona-Verordnung des Landes ab Dienstag, 30. März die sogenannte Notbremse mit zahlreichen Verschärfungen in Kraft. Dazu gehört unter anderem die Schließung von Sportanlagen (innen und außen) für den Amateur- und Freizeitsport. Gruppensport im Freien ist nicht mehr erlaubt.

 

Das bedeutet leider, dass ab Dienstag, 30. März, unsere Sportplätze wieder geschlossen bleiben müssen.“

 

Diese Mitteilung der Gemeinde bedeutet, dass wir unser Kindertraining mit bis zu 20 Kindern Dienstag, 30.03.2021 wieder einstellen müssen.

 

Irgendwie wäre es schöner, auch mal wieder positivere Nachrichten an euch senden zu dürfen. Wir arbeiten dran…

 

Schöne Grüße

 

 Fritz Langner und Markus Salger

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Ansprechpartner:

Fritz Langner, Vorstand Sportheim, Tel. 07563 914673

Jürgen Hartinger, Abteilungsleiter Fußball Jugend, Tel. 07563 7319

Max Salger, Referent Breitensport, Tel. 07563 9155806

 


KEIN SPORTBETRIEB IM NOVEMBER UND DEZEMBER 2020

 

Der Trainings- und Spielbetrieb ist untersagt vom  02.11 - 31.12.2020

 

Grundlage:

Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der ab

2. November 2020 gültigen Fassung.

 

Mit Beschluss vom 1. November 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 2. November 2020 in Kraft.

 

Änderungen der Corona-Verordnung ab 2. November 2020:

§ 1a Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage

(6) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird für den Publikumsverkehr untersagt

….

  1. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, zu dienstlichen Zwecken, für den Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- und Profisport,

….

Die Gemeinde Kißlegg hat die Sporthallen und Sportplätze gesperrt. Somit ist dort auch die Ausübung von Individualsport untersagt.


HYGIENE- UND INFEKTIONSSCHUTZKONZEPT

 

Stand 15.09.2020

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2020_09 Hygienekonzept SGK September 2020 zum Download
2020_09 HYGIENEKONZEPT SGK September 202
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Ansprechpartner:

 

Fritz Langner, Vorstand Sportheim, Tel. 07563 914673

 

Jürgen Hartinger, Abteilungsleiter Fußball Jugend, Tel.07563 7319

 

Max Salger, Referent Breitensport, 07563 9155806

 


CORONA-NEWS

 

Einzelne Abteilungen haben bereits wieder mit ihrem Sportangebot begonnen.

Zum 1. Juli gibt es nochmals weitere Lockerungen. 

 

Die Vorstandschaft hat eine „Arbeitsgruppe Corona“ eingerichtet.

 

Bisher besteht diese Arbeitsgruppe aus  Max Salger, Fritz Langner und
Jürgen Hartinger.

 

Mit Fragen zum Trainingsbetrieb unter Corona-Bedingungen könnt ihr Euch an diese Arbeitsgruppe wenden.

 

Meldet Euch dazu einfach bei Max Salger unter breitensport@sg-kisslegg.de

 

Die aktuelle Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sport ab 1. Juli 2020 findet ihr unter:

 

https://km-bw.de/CoronaVO+Sport+ab+1_+Juli 

 

Grundsätzlich gelten für alle Aktivitäten im Verein die allgemeinen Hygiene- und Schutzmaßnahmen der aktuellen Corona-Verordnung: 

 

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020/

 

 Die Vorstandschaft                                                                             01.07.2020

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SGK HILFT! Gemeinsam durch die Corona-Krise
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Aktualisierung - Fr. 13.03.2020 - 16.30 Uhr

 

Die Kindergärten und Schulen werden ab Dienstag, 17.03.2020 geschlossen.

Die Trainingsstunden aller Abteilungen fallen ab sofort - 19.04.2020 aus.

 


Schutzmaßnahmen gegen Coronavirus - Stand 12.3.2020

Beschlossen im Vereinsrat am 12.3.2020

 

Fußball: Der WFV hat alle Fußballspiele in allen Altersklassen, unterhalb der Oberliga, bis zum 31.3.2020 ausgesetzt. Das Training der Fußball-Aktiven fällt bis zum 31.3.2020 aus.

 

Training: Das Training in den Abteilungen wird bis auf weiteres fortgesetzt. Sobald Schulen und Kindergärten geschlossen werden, wird der Trainingsbetrieb ebenfalls bis auf weiteres ausgesetzt. Bis dahin ist die Teilnahme am

Trainingsbetrieb ist von jedem selbst zu entscheiden.

 

Skiausfahrt am 14. und 15.3.2020 ins Hochzillertal:

 

Mitgliederversammlung am Freitag, den 20.03.2020 wird abgesagt und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

 

Radbörse am 28.03.2020 wird abgesagt.

 

Abenteuer Turnhalle am 15. und 16.4.2020 wird abgesagt.

  

Aufgestellt: 13.3.2020 – Klaus-Dieter

Langner, Vorstand Administration